(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden.
(2) Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
§ 147 FGG (vom 01.01.2007) ... auf die dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129, 130 , 141a bis 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende ...
§ 159 FGG ... Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130 , 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des ...
§ 160b FGG (vom 01.01.2007) ... Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5, § 125a und die §§ 127 bis 130 , auf das Einschreiten des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Löschungen ...
§ 161 FGG ... die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130 , 142, 143 entsprechende Anwendung. (2) Von einer Eintragung sollen in allen ...
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449