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§ 166
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§ 166 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch
Artikel 112
Abs. 1 G. v. 17.12.2008
BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1
Freiwillige Gerichtsbarkeit
14 weitere Fassungen
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wird in 118 Vorschriften zitiert
Neunter Abschnitt Eidesstattliche Versicherung, Untersuchung und Verwahrung von Sachen, Pfandverkauf
§ 165
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§ 185
§ 166
(1) Im Falle des §
1246
Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.
(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
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