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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (SGBXIIuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557 (Nr. 55); Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 10
13 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 7 Vorschriften zitiert
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Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sind wie einmalige Einnahmen zu behandeln." - 2.
- In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3" gestrichen.
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