Die
Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden."
- 3.
- Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3 (zu § 19) Muster für ein Begleitpapier
".
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873