Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 EntschFinV vom 01.06.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EntschFinVÄndV am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie der EntschFinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 5 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten


(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.

(Text alte Fassung)

(2) Der Jahresbeitrag beträgt

1. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind,
mindestens 20.000 Euro und

2. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, mindestens 6.500 Euro; besteht für das CRR-Kreditinstitut eine Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie, beträgt der Jahresbeitrag mindestens 3.250
Euro.

(3) 1 Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. 2 Der Kostenzuschlag darf

1. für
CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH zugeordnet sind, 12.500 Euro und

2. für
CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, 40.000 Euro

jeweils zuzüglich 0,5 Prozent
des Jahresbeitrags des CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. 3 Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. 4 Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.

(Text neue Fassung)

(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20.000 Euro.

(3) 1 Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. 2 Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. 3 Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:

Ki = 0,5 * B * 1/A + 0,5 * B * CDi/S

Dabei ist:


Ki | = | Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;



B | = | Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen;



A | = | Anzahl der beitragspflichtigen
CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind;



CDi | = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4;



S | = | Summe der gedeckten Einlagen aller
CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.


4
Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.