(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über
- 1.
- die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,
- 2.
- die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,
- 3.
- die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
- 4.
- die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.
(2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflichten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung nach
§ 18 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt werden können.
(3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten.
(5) Barsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind Barsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die
Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese Barsicherheiten nach
§ 28 Absatz 1 als Finanzsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.