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Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818 (Nr. 18); Geltung ab 01.06.2022

Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH:


Artikel 1 Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2022 EntschFinV § 1, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17a (neu), § 24, § 32, § 34, Anlage 1, Anlage 2

Die Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung - EntschFinV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 2 werden die Wörter „für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind" gestrichen.

b)
Die Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3 wird wie folgt gefasst:

„Titel 3 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 (weggefallen)".

e)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen".

f)
In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung," gestrichen.

g)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (weggefallen)".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort „Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

4.
§ 5 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20.000 Euro.

(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:

 
Ki = 0,5 * B * 1/A + 0,5 * B * CDi/S

Dabei ist:

Ki = Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;

B = Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen;

A = Anzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind;

CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4;

S = Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird."

5.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter „der Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

6.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt."

7.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „deutscher Banken GmbH" gestrichen.

8.
In § 10 Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter „deutscher Banken GmbH" gestrichen.

9.
Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3 wird aufgehoben.

10.
In § 13 Absatz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt.

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und des Vorjahres," gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „und zum Bilanzstichtag des Vorjahres," gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, sowie".

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

ee)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und die Wörter „, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres" werden gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind," gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12" durch die Angabe „§§ 8 bis 10" ersetzt und die Wörter „den Anlagen 1 und 2" werden durch die Wörter „der Anlage 1" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „oder § 11 Absatz 3" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres keine gedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von der Pflicht zur Übermittlung der Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit."

12.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Erstellung der Risikoeinschätzung erforderlichen Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, wird für die Risikoindikatoren, für deren Ermittlung die Datengrundlage fehlt, ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen."

13.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen

Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen."

14.
In § 24 Absatz 3 werden die Wörter „der anderen Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter „einer anderen Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

15.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 24 Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „§ 24 Absatz 4 oder 5" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes."

16.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 3 bis 12" durch die Angabe „§§ 3 bis 10" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungsjahre werden nach der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung erhoben."

17.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:

aa)
Bei dem Risikoindikator 2.1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „2019" durch die Angabe „2023" ersetzt.

bb)
Bei dem Risikoindikator 2.2 wird in den Spalten 2/Gewichtung und 3/Beschreibung jeweils die Angabe „2019" durch die Angabe „2023" ersetzt.

cc)
Die Formel des Risikoindikators 3.1 wird in der Spalte 3/Beschreibung wie folgt gefasst:

Formel (BGBl. 2022 I S. 820)
".

dd)
Die Formel des Risikoindikators 4.2 wird in der Spalte 3/Beschreibung wie folgt gefasst:

Formel (BGBl. 2022 I S. 820)
".

b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.1 werden die Wörter „, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010" gestrichen.

bb)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010" gestrichen.

bbb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „, Template C 76.00" gestrichen.

bbb)
Satz 2 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021, S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet."

bbb)
Satz 3 wird aufgehoben.

ee)
Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1
Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451".

ff)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „, Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010" gestrichen.

bbb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

gg)
Nummer 4.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht."

hh)
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060" gestrichen.

bbb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen."

c)
Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren

1.
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.

2.
Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden, so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.

3.
CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.

4.
Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung anzusehen.

5.
Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln.

6.
Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden."

d)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko" und 100 für „sehr hohes Risiko". Die Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen."

bb)
Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungseinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Bonitätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität" und 9 für „schwächste Bonität" zugeordnet."

18.
Anlage 2 wird aufgehoben.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Mai 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner