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Kapitel 2 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Beiträge und Zahlungen

Kapitel 2 Einmalige Zahlung

§ 13 Zahlungspflicht



(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung neu zugeordnet werden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.

(2) Von der Pflicht, eine einmalige Zahlung zu leisten sind CRR-Kreditinstitute befreit, die

1.
vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes der Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden und eine einmalige Zahlung an diese geleistet haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbindung mit

a)
§ 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mit

b)
§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist,

oder

2.
durch Umwandlung aus CRR-Kreditinstituten, die vormals der Entschädigungseinrichtung angehört haben, entstanden sind, sofern diese CRR-Kreditinstitute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.




§ 14 Bemessung und Fälligkeit



(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25.000 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.