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§ 1 - Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)

neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1



Sobald einer Soldatin bekannt wird, dass sie schwanger ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Truppenärztin oder dem Truppenarzt mitteilen.

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