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§ 2 - Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2
(1) 1Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Absatz 1 bis 4) am regelmäßigen Dienst teil. 2Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr zum Dienst herangezogen werden. 3Im Übrigen entscheidet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.
(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmendienstzeit hinaus geleistet wird.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Dienst herangezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Mutterschutzanpassungsgesetz G. v. 24. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 59 m.W.v. 1. Juni 2025
Frühere Fassungen von § 2 MuSchSoldV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.06.2025 | Artikel 4 Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 MuSchSoldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MuSchSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchSoldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MuSchSoldV (vom 01.06.2025)
... die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden Zeiten wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Mutterschutzanpassungsgesetz
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Artikel 4 MuSchAnpG Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
... (BGBl. I S. 3286, 3741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 1 bis ...
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