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Änderung § 2 MuSchSoldV vom 01.06.2025

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§ 2 MuSchSoldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 2 MuSchSoldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen Dienst teil. 2 Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr zum Dienst herangezogen werden. 3 Im Übrigen entscheidet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Absatz 1 bis 4) am regelmäßigen Dienst teil. 2 Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr zum Dienst herangezogen werden. 3 Im Übrigen entscheidet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.

(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmendienstzeit hinaus geleistet wird.

(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Dienst herangezogen werden.