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Änderung § 6 MuSchSoldV vom 01.10.2013

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§ 6 MuSchSoldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 6 MuSchSoldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das Gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

(Text neue Fassung)

Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden Zeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das Gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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