1Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung nach §
26d Absatz 3 des
Bundesanstalt Post-Gesetzes trägt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).
2Sie legt ihn auf die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe der nach §
19 Absatz 1 des
Bundesanstalt Post-Gesetzes geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge um.
3Im Falle einer bei der Postbeamtenkrankenkasse bestehenden Grundversicherung ist der Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Grundversicherung anzusetzen.
4Im Falle einer bei der Gemeinschaft privater Pflegeversicherer bestehenden und von der Postbeamtenkrankenkasse bearbeiteten Pflegeversicherung ist der aus der Beihilfebearbeitung für Pflegeleistungen entstehende Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Pflegeversicherung anzusetzen.