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§ 9 - Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-14-1 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers



(1) 1Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Einführer kontaktiert werden kann. 4Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(3) 1Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Produkten verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.

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Zitierungen von § 9 11. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 11. ProdSV Pflichten des Händlers
... seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 bis 3 und der Einführer seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 erfüllt hat. (3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, ...
§ 18 11. ProdSV Formale Nichtkonformität
... Herstellers gemäß § 6 Absatz 3 oder des Einführers gemäß § 9 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder 8. eine andere formale ... oder 8. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6, 8 oder § 9 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 ...
§ 19 11. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... § 14 Absatz 1 Nummer 1 versehen ist, 6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung, eine ... entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht ...