- 1.
- das spezielle Explosionsschutzkennzeichen, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und
- 2.
- die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, soweit sie erforderlich sind.
(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 4 ProdSÄndV Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren ... 3 Satz 1 und Absatz 4, § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch die Angabe „Richtlinie ... „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt. 4. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren ...