Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
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- des § 8 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
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- des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)
jeweils in Verbindung mit §
23 Absatz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):
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