(1) 1Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. 2Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2)
1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in
§ 5 dieser Verordnung *) genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis.
2Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder
- 2.
- die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten dies beantragt.
(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
- 1.
- die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden und
- 2.
- die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitgehalten werden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 7 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411