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Änderung § 15 AnerkV vom 04.07.2017

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§ 15 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 15 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


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1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. 2 Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.