Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (TkEGAuswG k.a.Abk.)

G. v. 23.01.2016 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); Geltung ab 01.08.2016
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

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Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 FTEG § 2, § 11, § 17

Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 116 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ist „Telekommunikationsendeinrichtung" eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;".

2.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen."

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In § 17 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder".

c)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

d)
In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und 7" durch die Angabe „und 8" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 TKG § 45d

Dem § 45d Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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