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§ 18 - Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMSüßFPrV)

V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 110 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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§ 18 Übergangsvorschriften



(1) Vor Ablauf des 30. Juni 2016 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Süßwaren" und „Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren" werden nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren" vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 angemeldet werden, kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu Ende zu führen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 17 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.