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Artikel 77 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 77 Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung


Artikel 77 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IMSüßFPrV § 3, § 5, § 6, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar 2016 (BGBl. I S. 110), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 14 und 15 wie folgt gefasst:

„§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote".

2.
In § 3 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „haben" durch das Wort „hat" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

e)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

9.
Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:

„§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In den Teilprüfungen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine zusammengefasste Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.

(4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. Aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen.

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in den schriftlichen Situationsaufgaben,

b)
im situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,

b)
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie

c)
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:

1.
dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und

b)
der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 16 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

11.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung und Bewertung der Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1 zur Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in Punkten,

2.
die zusammengefasste Bewertung der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in Punkten und als Note,

3.
Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" in Punkten und als Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 13,

8.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1."