Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 IMSüßFPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 77 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der IMSüßFPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 IMSüßFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 IMSüßFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer


(1) Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsaufgabe zu den Handlungsbereichen 'Technik' (§ 10) und 'Organisation' (§ 11) gestellt. Die Situationsaufgaben sollen auch fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt

1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Technik' mindestens 270 Minuten und

2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Organisation' mindestens 240 Minuten.

(3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(Text neue Fassung)

(4) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.