Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 IMSüßFPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 77 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der IMSüßFPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 IMSüßFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 14 IMSüßFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote


(Text neue Fassung)

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

(2)
Für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.

(3)
Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.

(4)
Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Gesamtnote zu bilden.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In
den Teilprüfungen 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.

(3)
Für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist eine zusammengefasste Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.

(4) 1
Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. 2 Aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen.