Änderung § 17 IMSüßFPrV vom 17.12.2019

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§ 17 IMSüßFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 17 IMSüßFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Wiederholung der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden.

(4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsbestandteile wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.






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