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§ 2 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)

A. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 120 (Nr. 4); aufgehoben durch § 3 B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1879
Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen



Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.



 

Zitierungen von § 2 BMFWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMFWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMFWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§ 1 und 2 regeln oder selbst ...