Das
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom
31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel
13 Nummer 2 wird Absatz 6 mit dem Inhalt „(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. §
5 Absatz 1 Nummer 1, die §§
6,
7,
8 Absatz 1 bis 4 und §
9 des
Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt." wie folgt gefasst:
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„(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. §
5 Absatz 1 Nummer 1, die §§
6,
7,
8 Absatz 1 bis 4 und §
9 des
Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt."