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Artikel 1 - Datenaustauschverbesserungsgesetz (DatAustVG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.02.2016, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 AsylG § 8, § 16, § 21, § 63a, § 88

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Übermittlung und Verarbeitung der im Asylverfahren erfassten Daten sind zulässig, soweit dies für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

2.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „soweit ein Ausländer noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden" eingefügt.

3.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 63a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,

2.
Geburtsname,

3.
Lichtbild,

4.
Geburtsdatum,

5.
Geburtsort,

6.
Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

7.
Geschlecht,

8.
Größe und Augenfarbe,

9.
zuständige Aufnahmeeinrichtung,

10.
Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),

11.
ausstellende Behörde,

12.
Ausstellungsdatum,

13.
Unterschrift des Inhabers,

14.
Gültigkeitsdauer,

15.
Verlängerungsvermerk,

16.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

17.
Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,

18.
Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,

19.
Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,

20.
maschinenlesbare Zone und

21.
Barcode.

Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED", Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich

1.
den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

2.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,

3.
den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,

4.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist."

5.
In § 88 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausstellungsmodalitäten" die Wörter „sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DatAustVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatAustVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 166 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Eingangsformel AKNV
... Grund des § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt ...