Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung (MedienGestAusbVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175 (Nr. 7); Geltung ab 01.08.2016
|
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Artikel 2 Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 MedienGestAusbV § 1, § 4, Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1173) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und

3.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung."

2.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer I.17 angefügt:

„I.17Flexografie I   X".


 
b)
Der Nummer 2 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer II.26 angefügt:

„II.26Flexografie II   X".


 
c)
Der Nummer 3 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer III.24 angefügt:

„III.24Flexografie III   X".


3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer I.17 angefügt:

„I.17Flexografie I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.17)
a) Flexografieprodukte unter medien- und ziel-
gruppenspezifischen Aspekten gestalten, beur-
teilen und optimieren
b) gestaltungsorientierten Satz für Stempel nach
Vorgaben, insbesondere nach Normen und
Vorschriften von Behörden, Kammern oder
Post, herstellen
c) typografische Feinheiten im Stempelsatz an-
wenden
d) Korrekturabzüge erstellen und mit Kundenvor-
gaben vergleichen, überprüfen und bei Abwei-
chungen korrigieren
e) gestaltete Vorlagen für Einzelstempel in einer
Sammelform für die Herstellung von Stempel-
platten positionieren
f) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruck-
platten übertragen und Stempel- oder Flexo-
druckplatten herstellen
g) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel mon-
tieren und konfektionieren
8 
".

 
b)
Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer II.26 angefügt:

„II.26Flexografie II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.26)
a) Materialien und Stempelfarben unter Berück-
sichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-
möglichkeiten, Kosten, Qualität und des Um-
weltschutzes auswählen und einsetzen
b) tabellarischen Stempelsatz herstellen
c) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruck-
platten sowie für weitere flexografische Er-
zeugnisse gestalten
d) Bänderstempel und Spezialstempel komplet-
tieren und justieren
e) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen
f) Flexodruckplatten zurichten und konfektionie-
ren
g) Stempel instand setzen
 6
".

 
c)
Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer III.24 angefügt:

„III.24Flexografie III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.24)
a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksich-
tigung von Wirkung und Funktion konzipieren
b) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rol-
lenstempeln berücksichtigen
c) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stem-
pelkriterien und drucktechnischen Kriterien ab-
stimmen
d) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Li-
nie, Grafik, auswählen und kombinieren
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte
bei der Gestaltung von Stempeln und Gravuren
berücksichtigen
f) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren
und Kontrollelemente integrieren
g) Stempelplatten visuell und messtechnisch prü-
fen
h) Ausgabeprozesse auftragsspezifisch auswäh-
len, unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben
steuern und optimieren
i) Korrekturabzüge erstellen und prüfen
j) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren
k) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Gra-
viermaschinen einstellen und Gravuren anferti-
gen
l) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und
Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun-
gen korrigieren
m) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben
kontrollieren, Einstellungen optimieren
n) Anlagen warten und pflegen
 12
".

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2016 FlexogrAusbV

Die Flexografen-Ausbildungsverordnung vom 15. März 2011 (BGBl. I S. 440) wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed