§ 21 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 21 Pflichten des Beförderers


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers

1.
dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;

2.
haben dem Schiffsführer vor Verladung ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder elektronisch zu übermitteln;

3.
haben Kopien des Beförderungsdokuments nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, der nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen;

4.
haben so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Empfänger und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit i des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren;

5.
haben dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden;

6.
dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur annehmen, wenn sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind oder für gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme vorliegt, und

7.
dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur annehmen, wenn sie jeweils nach dem Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung zugelassen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 7. Dezember 2017 BGBl. I S. 3859 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 21 GGVSee

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017 (13.12.2017)Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859

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Zitierungen von § 21 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GGVSee Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2019)
... oder d) Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut verlädt; 5. entgegen § 21 a) Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur Beförderung annimmt,  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... „keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten" ersetzt. 13. § 21 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. dürfen verpackte gefährliche Güter ...


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