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Änderung § 13 GGVSee vom 01.01.2020

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§ 13 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 13 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit


(Text neue Fassung)

§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung


vorherige Änderung

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständige Behörde für



Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für

(Textabschnitt unverändert)

1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4 des IMDG-Codes;

4. die Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;

5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des IMDG-Codes und

6. die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Absatz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.



(heute geltende Fassung)