Zitierungen von § 4 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GGVSee Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter (vom 01.11.2019)
... zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind. (8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3 Absatz ...
§ 20 GGVSee Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen (vom 01.01.2017)
... für den Umschlag Verantwortliche 1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde unterrichten; 2. darf verpackte gefährliche ...
§ 22 GGVSee Pflichten des Reeders
... sorgen, dass ein Seeschiff für die Beförderung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist; 3. hat dafür zu sorgen, dass die in ... dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz ... § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht ...
§ 23 GGVSee Pflichten des Schiffsführers (vom 01.01.2017)
... vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden; 2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hinweistafeln ... werden; 2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 erfolgt;  ... das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 erfolgt; 3. (aufgehoben) 4. muss die Ladung während der ... 3. (aufgehoben) 4. muss die Ladung während der Beförderung nach § 4 Absatz 6 überwachen; 5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § ... 6 überwachen; 5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die ... Fällen tragen; 6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 unterrichten; 7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Absatz 2 ...
§ 26 GGVSee Pflichten mehrerer Beteiligter (vom 01.01.2017)
... gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen. (3) Die an der ... beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten 1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § ... Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden und 2. vor der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
§ 4 SchUnfDatG Datenerhebung (vom 01.06.2016)
... auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162) oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See abgegeben wurde; 7. Angaben über die an einem ... 1.8.5.1 ADN der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See den zuständigen Behörden übermittelt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 05.01.2018 BGBl. I S. 131
Berichtigung GGVSeeNB 2017Ber
... vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. § 4 ist wie folgt zu berichtigen: a) In Absatz 7 Satz 2 sind die Wörter ...

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408)" ersetzt. 4. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen." b) Der ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744
Artikel 1 12. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See (vom 01.01.2019)
... ersetzt. o) Die Nummern 22 und 23 werden die Nummern 21 und 22. 2. § 4 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sind für bestimmte gefährliche Güter ...


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