Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
| |

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung



(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

(2) 1Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verboten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. 2Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzubringen.

(3) 1An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase befördern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur stationäre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und Installationen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart verwendet werden. 2Durch betriebliche und gerätetechnische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße Oberflächen ausgeschlossen werden.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden, dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. 2Insbesondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.

(6) 1Die Ladung muss während der Beförderung regelmäßig überwacht werden. 2Art und Umfang der Überwachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutragen.

(7) 1Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. 2Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapitel II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-Übereinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den Abschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach den Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des IGC-Codes, nach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6 des GC-Codes, nach den jeweils zutreffenden Stoffmerkblättern des IMSBC-Codes oder nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leitfadens besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff entsprechend auszurüsten. 3Diese Ausrüstung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden. 4Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen Fällen getragen werden.

(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem damit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen, ist unverzüglich

1.
die nach Landesrecht zuständige Behörde,

2.
in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen, ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach Bundesrecht zuständige Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde

zu unterrichten.

(9) 1Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.

(10) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.

(11) 1Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. 2Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen beziehen. 3Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. 4Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.

(12) 1An Land tätige Personen (Landpersonal), die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausüben, sind vor der selbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. 2Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, um Änderungen in den Vorschriften und der Praxis Rechnung zu tragen, spätestens jedoch in einem Abstand von fünf Jahren. 3Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 4Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 4 GGVSee

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019 (31.10.2019)Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1472
aktuell vorher 14.12.2017 (19.01.2018)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
vom 05.01.2018 BGBl. I S. 131
aktuell vorher 14.12.2017Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 01.01.2017 (13.12.2017)Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
aktuellvor 01.01.2017 (13.12.2017)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GGVSee Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter (vom 01.11.2019)
... zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind. (8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3 Absatz ...
§ 20 GGVSee Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen (vom 01.01.2017)
... für den Umschlag Verantwortliche 1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde unterrichten; 2. darf verpackte gefährliche ...
§ 22 GGVSee Pflichten des Reeders
... sorgen, dass ein Seeschiff für die Beförderung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist; 3. hat dafür zu sorgen, dass die in ... dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz ... § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht ...
§ 23 GGVSee Pflichten des Schiffsführers (vom 01.01.2017)
... vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden; 2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hinweistafeln ... werden; 2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 erfolgt;  ... das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 erfolgt; 3. (aufgehoben) 4. muss die Ladung während der ... 3. (aufgehoben) 4. muss die Ladung während der Beförderung nach § 4 Absatz 6 überwachen; 5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § ... 6 überwachen; 5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die ... Fällen tragen; 6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 unterrichten; 7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Absatz 2 ...
§ 26 GGVSee Pflichten mehrerer Beteiligter (vom 01.01.2017)
... gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen. (3) Die an der ... beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten 1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § ... Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden und 2. vor der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
§ 4 SchUnfDatG Datenerhebung (vom 01.06.2016)
... auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162) oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See abgegeben wurde; 7. Angaben über die an einem ... 1.8.5.1 ADN der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See den zuständigen Behörden übermittelt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 05.01.2018 BGBl. I S. 131
Berichtigung GGVSeeNB 2017Ber
... vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. § 4 ist wie folgt zu berichtigen: a) In Absatz 7 Satz 2 sind die Wörter ...

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408)" ersetzt. 4. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen." b) Der ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744
Artikel 1 12. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See (vom 01.01.2019)
... ersetzt. o) Die Nummern 22 und 23 werden die Nummern 21 und 22. 2. § 4 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sind für bestimmte gefährliche Güter ...