Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (8. GGRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182 (Nr. 7); Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 und 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

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Artikel 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 GGVSee mWv. 16. Februar 2016 § 27

(gesamter Text siehe Gefahrgutverordnung See - GGVSee)

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Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2016 GGAV 2002 § 1

In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird § 1 Absatz 1 wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" ersetzt.

2.
In Nummer 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist" durch die Wörter „vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182)" ersetzt.

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Artikel 3 Neubekanntmachung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 16. Februar 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Aufheben von Vorschriften


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2016 GGVSee

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 1 § 27, Artikel 2 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt



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