§ 3 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt



Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.



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