(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob
- 1.
- Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erfüllen,
- 2.
- die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt.
2Die Kontrolle muss so organisiert und durchgeführt werden, dass das von Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebene Prüfniveau eingehalten wird.
3Die Marktüberwachungsbehörden können, sofern es im Einzelfall zur Überprüfung der Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erforderlich ist, die erforderlichen Unterlagen überprüfen oder physische Kontrollen oder Laborprüfungen durchführen oder veranlassen.
(3)
1Die Marktüberwachungsbehörden haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes nicht erfüllen oder die angegebene Faserzusammensetzung nicht mit der tatsächlichen Faserzusammensetzung nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt.
2Sie sind insbesondere befugt,
- 1.
- anzuordnen, dass ein Etikett oder eine Kennzeichnung nach § 4 und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 angebracht wird,
- 2.
- anzuordnen, dass ein Textilerzeugnis von einer geeigneten Stelle hinsichtlich der Faserzusammensetzung überprüft wird,
- 3.
- zu verlangen, dass ihnen Unterlagen, die gemäß § 5 aufzubewahren sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorzulegen sind.
3Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(4)
1Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung oder die Begleitpapiere nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen, so haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2Sie sind insbesondere befugt,
- 1.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Etikettierung oder Kennzeichnung oder Begleitdokumente korrigiert werden,
- 2.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Textilerzeugnis erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 erfüllt.
3Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(5) 1Bei Fortdauern des nach Absatz 4 festgestellten Verstoßes haben die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Sie sind insbesondere befugt,
- 1.
- das Anbieten oder Ausstellen eines Textilerzeugnisses zu untersagen,
- 2.
- das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt eines Textilerzeugnisses zu untersagen.
3Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 zu informieren und zu unterstützen.