Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

§ 1 - Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)

V. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 241 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 24.02.2016; FNA: 754-27-5 Energieversorgung
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§ 1 Anwendungsbereich



Ausschließlich zu dem Zweck, die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu berechnen, regelt die Verordnung insbesondere, wie die durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet und angewandt werden.



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