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Änderung § 6 DSPV vom 01.01.2021

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§ 6 DSPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6 DSPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Nachweispflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Angaben der antragstellenden Unternehmen müssen ab dem Antragsjahr 2016 bei der Antragstellung nach § 66 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wie folgt nachgewiesen werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Angaben der antragstellenden Unternehmen müssen ab dem Antragsjahr 2016 bei der Antragstellung nach § 66 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 64a Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wie folgt nachgewiesen werden:

1. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für die Antragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum,

2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Abrechnungen über die Netznutzung für die Antragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum; wenn Abrechnungen über die Netznutzung für Strombezugsmengen eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorliegen, durch die Vorlage geeigneter Messungen und

3. das arithmetische Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nach § 5 Absatz 2 durch

a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen aus dem Nachweiszeitraum für die Antragsabnahmestellen sowie

b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten gelieferten oder von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen, einschließlich der Angabe, welche selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen des Unternehmens nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind und welche nicht.

2 Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a sind auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch für weitere Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens und weitere abgeschlossene Geschäftsjahre vorzulegen.

(2) Die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss unbeschadet des § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis cc des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem Antragsjahr 2016 Angaben enthalten zu:

1. sämtlichen Strombezugsmengen pro Abnahmestelle für alle Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens einschließlich der Strommengen, die an Dritte weitergeleitet wurden,

vorherige Änderung

2. sämtlichen Bestandteilen der tatsächlichen Strombezugskosten im Nachweiszeitraum, insbesondere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlich im Nachweiszeitraum vom gesamten antragstellenden Unternehmen getragenen sowie den fiktiven EEG-Kosten für Strombezugsmengen und Angaben zu den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten einschließlich der weitergegebenen EEG-Kosten,



2. sämtlichen Bestandteilen der tatsächlichen Strombezugskosten im Nachweiszeitraum, insbesondere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlich im Nachweiszeitraum vom gesamten antragstellenden Unternehmen getragenen sowie den fiktiven EEG-Kosten, den fiktiven KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netzkosten für Strombezugsmengen und Angaben zu den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten einschließlich der weitergegebenen EEG-Kosten,

3. Angaben zu den Vollbenutzungsstunden, einschließlich der im Nachweiszeitraum an der Antragsabnahmestelle *) jeweils entnommenen elektrischen Arbeit, und der in diesem Nachweiszeitraum jeweils höchsten Last der Entnahme, und, soweit erforderlich, zu den geeigneten Messungen nach Absatz 1 Nummer 2,

4. Angaben zum durchschnittlichen Strompreis, der nach § 5 Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen zugrunde gelegt werden wird, und

5. Angaben zu den in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jeweils von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten gelieferten oder von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen einschließlich der Angabe, für welche selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen des antragstellenden Unternehmens nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage entrichtet wurde.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nr. 3 b) erste Ersetzung G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) wurde sinngemäß konsolidiert.