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Synopse aller Änderungen der DSPV am 20.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2021 durch Artikel 3 der EEVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DSPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DSPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
DSPV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren


(1) 1 In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unternehmen bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen. 2 Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8.760 Stunden angenommen. 3 Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird abweichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die das Unternehmen selbst erzeugt und selbst verbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2 Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 ist bei der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 3 Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind. 4 Abweichend von Satz 3 werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2 Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 ist bei der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 3 Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind. 4 Abweichend von Satz 3 werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 6 Nachweispflichten


vorherige Änderung

(1) 1 Angaben der antragstellenden Unternehmen müssen ab dem Antragsjahr 2016 bei der Antragstellung nach § 66 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 64a Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wie folgt nachgewiesen werden:



(1) 1 Angaben der antragstellenden Unternehmen müssen ab dem Antragsjahr 2016 bei der Antragstellung nach § 66 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 64a Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wie folgt nachgewiesen werden:

1. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für die Antragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum,

2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Abrechnungen über die Netznutzung für die Antragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum; wenn Abrechnungen über die Netznutzung für Strombezugsmengen eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorliegen, durch die Vorlage geeigneter Messungen und

3. das arithmetische Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nach § 5 Absatz 2 durch

a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen aus dem Nachweiszeitraum für die Antragsabnahmestellen sowie

b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten gelieferten oder von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen, einschließlich der Angabe, welche selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen des Unternehmens nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind und welche nicht.

2 Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a sind auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch für weitere Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens und weitere abgeschlossene Geschäftsjahre vorzulegen.

(2) Die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss unbeschadet des § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis cc des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem Antragsjahr 2016 Angaben enthalten zu:

1. sämtlichen Strombezugsmengen pro Abnahmestelle für alle Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens einschließlich der Strommengen, die an Dritte weitergeleitet wurden,

2. sämtlichen Bestandteilen der tatsächlichen Strombezugskosten im Nachweiszeitraum, insbesondere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlich im Nachweiszeitraum vom gesamten antragstellenden Unternehmen getragenen sowie den fiktiven EEG-Kosten, den fiktiven KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netzkosten für Strombezugsmengen und Angaben zu den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten einschließlich der weitergegebenen EEG-Kosten,

3. Angaben zu den Vollbenutzungsstunden, einschließlich der im Nachweiszeitraum an der Antragsabnahmestelle *) jeweils entnommenen elektrischen Arbeit, und der in diesem Nachweiszeitraum jeweils höchsten Last der Entnahme, und, soweit erforderlich, zu den geeigneten Messungen nach Absatz 1 Nummer 2,

4. Angaben zum durchschnittlichen Strompreis, der nach § 5 Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen zugrunde gelegt werden wird, und

5. Angaben zu den in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jeweils von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten gelieferten oder von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen einschließlich der Angabe, für welche selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen des antragstellenden Unternehmens nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage entrichtet wurde.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nr. 3 b) erste Ersetzung G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) wurde sinngemäß konsolidiert.