(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind:
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt,
- 2.
- das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
- 3.
- die Service-Center der Generalzolldirektion,
- 4.
- das Bundessprachenamt,
- 5.
- das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
- 6.
- das Katholische Militärbischofsamt,
- 7.
- die Universitäten der Bundeswehr,
- 8.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist,
- 9.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach §
23 Absatz 1 der
Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.