(1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes).
(2) 1Der Bund kann
- 1.
- selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle errichten,
- 2.
- eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle oder den Träger einer bereits eingerichteten Universalschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beleihen oder
- 3.
- eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragen.
2Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3.
3Für ihre Tätigkeit als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des
§ 30.
(3) 1Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. 2Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2817
§ 7 UnivSchlichtV Vorzeitige Beendigung der Beleihung ... für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes beliehen, ist das Bundesamt für Justiz berechtigt, die Beleihung vorzeitig und ohne ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 VSBGuaÄndG Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ... „Abschnitt 6 Universalschlichtungsstelle des Bundes". 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 29 Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes". b) Absatz 1 wird wie ... „§ 31 Gebühr (1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur ... ersetzt und werden die Wörter „eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universalschlichtungsstelle des Landes auszuweisen;" gestrichen. bb) ... 12. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „sowie die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behörden" gestrichen. 13. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154