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Artikel 16 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
Artikel 16 Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „qualifizierte Einrichtung" durch das Wort „Stelle" ersetzt.
- 2.
- § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".
- 3.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren."
- b)
- Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16064/a302710.htm