§ 31 Gebühr
(1)
1Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach
§ 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr.
2Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.
(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, kann die Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach
§ 14 Absatz 5 Satz 2.
(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.
Frühere Fassungen von § 31 VSBG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
§ 6 EU-FahrgRBusG Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020) ... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist ...
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
§ 6 EU-FahrgRSchG Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020) ... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ...
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 214 VVG Schlichtungsstelle (vom 06.12.2019) ... zu und regelt deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Zitate in aufgehobenen TitelnEisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)
neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
§ 11 EVO Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020) ... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ...
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