§ 31 - Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24 VSBGEG; FNA: 302-8 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 31 Gebühr


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr. 2Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.

(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, kann die Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.

(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 30. November 2019 BGBl. I S. 1942 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 31 VSBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1942

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 VSBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 VSBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 VSBG Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (vom 13.10.2023)
... dass für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eine Gebühr nach § 31 oder im Fall der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes ein Entgelt nach § 23 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
§ 6 EU-FahrgRBusG Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020)
... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist ...

EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
§ 6 EU-FahrgRSchG Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020)
... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ...

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 214 VVG Schlichtungsstelle (vom 06.12.2019)
... zu und regelt deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 15 VSBGEG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... zu und regelt deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist ...
Artikel 18 VSBGEG Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. Die ...
Artikel 19 VSBGEG Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend ...
Artikel 20 VSBGEG Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 VSBGuaÄndG Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
... „der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes" ersetzt. 9. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Gebühr (1) Die ... des Bundes" ersetzt. 9. § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Gebühr (1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)
neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
§ 11 EVO Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020)
... zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ...


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