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Änderung § 40 VSBG vom 12.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 VSBG, alle Änderungen durch Artikel 16 ZStrWuPRÄndG am 12. Dezember 2025 und Änderungshistorie des VSBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 40 VSBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung | § 40 VSBG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung | (Text neue Fassung)§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten |
| (1) Das Bundesamt für Justiz 1. unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. erfüllt die Aufgaben der Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung nach Artikel 7 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013. (2) 1 Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit den Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen. 2 Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten. 3 Er bietet die notwendige Gewähr, wenn 1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt, und | (1) Das Bundesamt für Justiz unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (2) 1 Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit der Aufgabe nach Absatz 1 zu beleihen. 2 Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe zu bieten. 3 Er bietet die notwendige Gewähr, wenn 1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und |
(Textabschnitt unverändert) 2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind. 4 Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz. | |
(3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden. | (3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragene Aufgabe nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden. |
(4) 1 Der Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen. 2 Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen. (5) Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung im Bundesanzeiger bekannt. | |
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