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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 03.05.2016

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2016 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 18.05.2016 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen. *)


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*) Anm. d. Red.: Inkrafttreten am 3. Mai 2016 mit Einschränkungen, siehe B. v. 18. Mai 2016 (BGBl. I S. 1248)



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