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Bekanntmachung - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (SeeLStGInkrB k.a.Abk.)

B. v. 18.05.2016 BGBl. I S. 1248 (Nr. 24); Geltung ab 03.05.2016
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 3. Mai 2016 SeeLStG Artikel 2, EStG

Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) wird hiermit bekannt gegeben, dass dieses Gesetz nach seinem Artikel 2 mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 3. Mai 2016 in Kraft getreten ist.

Im Rahmen der Genehmigung weist die Europäische Kommission auf folgende Sachverhalte hin, die nach § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur mit Einschränkungen begünstigt sind:

1.
Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der Gemeinschaft eingesetzt werden, darf die Lohnsteuer nach § 41a Absatz 4 EStG nur einbehalten werden, wenn die Seeleute Gemeinschafts/EWR-Bürger sind.

2.
§ 41a Absatz 4 EStG gilt hinsichtlich der Seeschiffe, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, mit der Einschränkung, dass es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handeln muss sowie dass die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.

Die Neufassung des § 41a Absatz 4 Satz 1 EStG ist nach § 52 Absatz 40a EStG erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der - bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum - für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 gezahlt wird, oder für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Mai 2016 zufließen.