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Unterabschnitt 1 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)

V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 12 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 13 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.