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Unterabschnitt 2 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)

V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei

§ 14 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fischereitechnik,

2.
Fang und Vermarktung,

3.
Fischereiliche Bewirtschaftung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 15 Prüfungsbereich Fischereitechnik



(1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fischerei zu prüfen,

2.
Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzuwenden sowie

3.
Arbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen,

3.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung,

2.
Ausrüstung,

3.
Geräte,

4.
Maschinen und

5.
Betriebseinrichtungen.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Fang und Vermarktung



(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fische zu fangen,

2.
Fische zu sortieren und zu hältern,

3.
Fische zu transportieren,

4.
Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,

5.
Fische zum Verkauf vorzubereiten sowie

6.
Fische zu verkaufen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung, zum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung anzuwenden,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beachten,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 25 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung



(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Qualität von Fischereigewässern als Lebensraum zu beurteilen,

2.
Fischbestände zu bewirtschaften,

3.
Gefährdungen der Fischgesundheit und Handlungsoptionen darzustellen,

4.
Vermehrungsmethoden zu unterscheiden,

5.
Aufzucht- und Haltungsmethoden auszuwählen sowie

6.
Futtermittel auszuwählen und zu lagern sowie Futterbedarfe zu ermitteln.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu beachten,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Fischereitechnik mit 30 Prozent,

2.
Fang und Vermarktung mit 30 Prozent,

3.
Fischereiliche Bewirtschaftung mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung" sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.