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§ 3 - Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)
V. v. 28.02.2016 BGBl. I S. 326 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 302-8-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 302-8-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 3 Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
Die Verbraucherschlichtungsstelle veröffentlicht die folgenden Informationen leicht zugänglich auf ihrer Webseite:
- 1.
- Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen, über die die Verbraucherschlichtungsstelle erreichbar ist, sowie Angabe des Trägers der Schlichtungsstelle,
- 2.
- den Hinweis auf ihre Eigenschaft als Verbraucherschlichtungsstelle und gegebenenfalls auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk von Verbraucherschlichtungsstellen zur erleichterten Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten,
- 3.
- die Namen der Streitmittler und die ihrer Vertreter sowie Angaben zu den Qualifikationen der Streitmittler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer Amtsdauer,
- 4.
- die Angaben nach § 1 Nummer 4 bis 8,
- 5.
- Angaben zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens und zur Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien,
- 6.
- Angaben zu den Regelungen und Erwägungen, auf die sich die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Beilegung der Streitigkeit stützen kann,
- 7.
- Hinweise zur Rechtswirkung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens,
- 8.
- die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 m.W.v. 12. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 3 VSBInfoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.12.2025 | Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 VSBInfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VSBInfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBInfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 22 FinSV Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
... sind die Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle und ihrem Verfahren entsprechend § 3 der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung klar und verständlich zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 17 ZStrWuPRÄndG Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
... November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. die Verknüpfung per Link auf ...
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