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§ 3 - Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)

§ 3 Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle



Die Verbraucherschlichtungsstelle veröffentlicht die folgenden Informationen leicht zugänglich auf ihrer Webseite:

1.
Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen, über die die Verbraucherschlichtungsstelle erreichbar ist, sowie Angabe des Trägers der Schlichtungsstelle,

2.
den Hinweis auf ihre Eigenschaft als Verbraucherschlichtungsstelle und gegebenenfalls auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk von Verbraucherschlichtungsstellen zur erleichterten Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten,

3.
die Namen der Streitmittler und die ihrer Vertreter sowie Angaben zu den Qualifikationen der Streitmittler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer Amtsdauer,

4.
die Angaben nach § 1 Nummer 4 bis 8,

5.
Angaben zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens und zur Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien,

6.
Angaben zu den Regelungen und Erwägungen, auf die sich die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Beilegung der Streitigkeit stützen kann,

7.
Hinweise zur Rechtswirkung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens,

8.
die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie die Verknüpfung per Link auf die Webseite zu der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung.



 

Zitierungen von § 3 VSBInfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VSBInfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBInfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 22 FinSV Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
... sind die Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle und ihrem Verfahren entsprechend § 3 der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung klar und verständlich zu ...