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Artikel 17 - Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (ZStrWuPRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2025 VSBInfoV § 3

Die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen."



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 ZStrWuPRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZStrWuPRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 ZStrWuPRÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 16 bis 19 und Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die ...