(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der
Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der
Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:
- 1.
- der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und
- 2.
- das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.
(2) 1Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.
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